Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Vertagsgrundlagen aller Lieferungen und Leistungen sind die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), so weit sich nachstehend nichts anderes ergibt. Abweichende mündliche oder auf andere Art getroffene Vereinbarungen sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

1.2. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen usw. sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gegen Vergütung nach den Sätzen des LHO zugängig gemacht werden oder sind auf Verlangen zurückzugeben.

1.3. Bei Schwierigkeiten in der Beschaffung der angebotenen Werkstoffe, die wir nicht zu verantworten haben, können Werkstoffe, die hinsichtlich ihrer Eigenschaft , ihrer Qualität und Herkunft dem angebotenen Werkstoff im wesentlichen gleichkommen, geliefert werden. Daraus sich eventuell ergebende Preisdifferenzen sind in der Abrechnung auszuweisen und zu berücksichtigen.


2. Termine

2.1. Der vereinbarte Liefer-und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Unklarheiten, Änderungen, Fehlen von Unterlegen (Baugenehmigungen u. a.) anzusehen.

2.2. Der Auftraggeber hat in fällen des Verzugs nur dann Anspruch aus § 8 Ziffer 3 VOB (Teil B), wenn für beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Mangels dieser Voraussetzungen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) unter Ausschluss weiter gehender Ansprüche verlangen.


3. Gewährleistung

3.1. Für alle Arbeitsleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsund Verjährungsfristen der VOB.

3.2. Für Material und Bauteile übernehmen wir die Gewährleistung nur nach Haftbarkeit des Vorlieferanten. Anfallende Arbeitsleistung für Aus-und Einbau werden von und gesondert berechnet.

3.3. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Teiles des Auftrages bei Dritten, so entfällt unsere Gewährleistungspflicht für diesen Teil des Auftrages.

3.4. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber ohneunser Einverständnis Änderungen an den Lieferungen und Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt.

3.5. Festgestellte Mängel oder Beanstandungen gelte nur dann als vorbehalten, wenn sie unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach der Abnahme oder Inbetriebnahme und noch vor einer evtl. Weiterverarbeitung schriftlich an uns bekannt gegeben worden ist.

3.6. Für Bauseitig gestellte Materialien, Bauteile oder Beleuchtungskörper wird ein Verwahrungs-und Bearbeitungsrisiko nur übernommen, wenn die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich vorsieht oder auf die gesamte Bestellung eine Vergütung von 10% des Beschaffungswertes geleistet wird.


4. Preise

4.1. Die Preise basieren auf den z.Zt. gültigen Lohn-und Materialkosten. 4 Monate nach Vertragsabschluss eintretende tarifliche Lohnerhöhungen sind in der sich für uns ergebenden Mehrbelastung auszugleichen. Diese erhöht sich um den erechneten Zuschlag für lohnabhängige Kosten.

4.2. Nach Vertragsabschluss eintretende Materialerhöhungen sind auszugleichen, so weit nicht vorher eine Vorauszahlung erfolgt ist.
Für Werkstoffe, deren Preise am Weltmarkt großen Schwankungen unterliegen (z.B. Kupfer, Blei, Gummi), gilt ein Preisausgleich nur dann, wenn der kalkulierte Kurs im Angebot angegeben wurde. Der Abrechnung wird der Kurs am Lieferungstag zugrunde gelegt.

4.3. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von uns abgegeben werden. So weit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeit gilt § 15 Ziffer 5 VOB (Teil B). Für Verschnitt werden bei Aufmaß folgende Längen zugeschlagen: bei Leitungen und Kabeln bis 16 mm² 5 %, über 16 mm² 3 &, bei Rohrleitungen 10 %.

4.4. Die Arbeitszeit wird je angefangene 30 Minuten berechnet.

4.5. Die Anfahrtskosten bei Kleinaufträgen und im Störungsdienst werden in drei verschiedenen Anfarhrtspauschalen berechnet. Anfahrtspauschale 1.) bis zu 10 Km , Anfahrtspauschale 2.) bis zu 20 Km , Anfahrtspauschale 3.) bis zu 35 Km. Die Pauschalen richten sich nach der Kilometeranzahl gesehen von dem Firmensitz.


5. Zahlungsbedingungen

5.1. Bei Aufträgen , deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeit zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von uns anzufordern und vom Auftraggeber binnen 10 Tagen zu Leisten. Leistet der Auftraggeber auch nach Stellung einer angemessenen Nachfrist nicht, können wir die Arbeit einstellen oder vom Auftrag zurücktreten. Wir haben im Falle des Rücktritts Anspruch auf Teilabrechnung und Ersatz des entgangenen Gewinnes.

5.2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in höhe des Diskontsatzes zuzüglich 2 % berechnet.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Vertraglich gelieferte oder verarbeitete Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Auftraggeber erwirbt bei Verarbeitung kein Eigentum an dem Vorbehaltsgegenstand. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen oder Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehendeneue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie, hinsichtlich der Vorbehaltsgegenstände.

Die Forderung des Käufers aus dem weiteren Verkauf der Vorbehaltsgegenstände werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung und ob er an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen uns zur Sicherheit nur in Höhe des Wertes des jeweils verkauften Vorbehaltsgutes.

Wird der Vorbehaltsgegenstand zusammen mit nicht uns gehörenden Gegenständen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes des Vorbelaltsgegenstandes, der mit den anderen Gegenständen Grundlage dieses Vertrages ist.


7. Schlussbestimmung

7.1. Die Vertragsbestimmungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner unwesentlicher Teile in ihren übrigen Teilen für die Vertragsparteien verbindlich.

7.2. Gerichtsstand ist für beide Teile in allen Fällen das zuständige Gericht unseres Geschäftssitzes.

 

 

Überarbeitete - Fassung vom 01.03.2018

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